Gemäß § 11 Gefahr­gut­be­för­de­run­ge­setz (GGBG) haben Unter­neh­men, deren Tätig­keit die Beför­de­rung gefähr­li­cher Güter auf der Stra­ße, auf der Schie­ne oder auf Was­ser­stra­ßen oder das mit die­ser Beför­de­rung zusam­men­hän­gen­de Befül­len oder Ver­pa­cken sowie Be- oder Ent­la­den umfas­sen, einen oder meh­re­re Sicher­heits­be­ra­ter für die Gefahr­gut­be­för­de­rung (Gefahr­gut­be­auf­trag­ter) zu benen­nen. Neu ist, dass seit dem 1. Jän­ner 2023 auch Unter­neh­men, wel­che an der Beför­de­rung gefähr­li­cher Güter ledig­lich als Absen­der betei­ligt sind, eben­so einen Gefahr­gut­be­auf­trag­ten zu benen­nen haben (1.8.3.1. ADR). Bei den gemel­de­ten Gefahr­gut­be­auf­trag­ten muss es sich nicht um Beschäf­tig­te des Unter­neh­mens handeln.

mehr lesen