Das ADR ist ein Über­ein­kom­men über die inter­na­tio­na­le Beför­de­rung gefähr­li­cher Güter auf der Stra­ße. Gefähr­li­che Güter (Gefahr­gü­ter) sind Stof­fe, wel­che eine gefähr­li­che Eigen­schaft für Mensch, Tier und Umwelt haben kön­nen. Um eine siche­re Beför­de­rung der Gefahr­gü­ter zu gewähr­leis­ten, wird die Hand­ha­bung im Zusam­men­hang mit die­sen Trans­por­ten stren­gen Vor­schrif­ten unter­wor­fen. Das ADR gilt für die grenz­über­schrei­ten­de, aber auch für die inner­staat­li­che Beför­de­rung (über das Gefahr­gut­be­för­de­rungs­ge­setz) von Gefahr­gut auf der Stra­ße. Gere­gelt wird die Ein­stu­fung, Ver­pa­ckung, Kenn­zeich­nung und Doku­men­ta­ti­on der Gefahr­gü­ter, Schu­lung und Ver­hal­ten des bei der Beför­de­rung täti­gen Per­so­nals sowie Anfor­de­run­gen an Fahr­zeug­bau und ‑aus­rüs­tung. Das ADR legt auch fest, wel­che gefähr­li­chen Güter ledig­lich ein­ge­schränkt oder über­haupt nicht beför­dert wer­den dürfen.

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