Grund­sätz­lich müs­sen Fahr­zeu­ge und Fahr­zeug­kom­bi­na­tio­nen zur Güter­be­för­de­rung mit einem soge­nann­ten EU-Kon­troll­ge­rät aus­ge­rüs­tet sein, wenn ihr (gemein­sa­mes) höchst­zu­läs­si­ges Gesamt­ge­wicht (hzG) 3,5 t über­steigt. Glei­ches gilt für Bus­se ab neun Sitz­plät­zen. Kon­troll­ge­rä­te spei­chern Daten wie z.B. die Lenk- und Ruhe­zei­ten. Als Arbeit­neh­mer beschäf­tig­te Len­ker und Bei­fah­rer von Fahr­zeu­gen ohne Kon­troll­ge­rät müs­sen ein Lenk­pro­to­koll (frü­her Fahr­ten­buch) füh­ren. Seit 2006 benö­ti­gen Fahr­zeu­ge mit Erst­zu­las­sung ein digi­ta­les Kon­troll­ge­rät. Seit 1. Juli 2026 müs­sen auch Fahr­zeu­ge und Fahr­zeug­kom­bi­na­tio­nen über 2,5 t hzG mit einem Kon­troll­ge­rät der jüngs­ten Gene­ra­ti­on und Ver­si­on (Smart Tacho 2) aus­ge­rüs­tet sein, wenn sie für grenz­über­schrei­ten­de Güter­trans­por­te oder für Kabo­ta­ge­be­för­de­run­gen ein­ge­setzt wer­den. (© NicoElN­i­no | stock.adobe.com)

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