Grundsätzlich müssen Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen zur Güterbeförderung mit einem sogenannten EU-Kontrollgerät ausgerüstet sein, wenn ihr (gemeinsames) höchstzulässiges Gesamtgewicht (hzG) 3,5 t übersteigt. Gleiches gilt für Busse ab neun Sitzplätzen. Kontrollgeräte speichern Daten wie z.B. die Lenk- und Ruhezeiten. Als Arbeitnehmer beschäftigte Lenker und Beifahrer von Fahrzeugen ohne Kontrollgerät müssen ein Lenkprotokoll (früher Fahrtenbuch) führen. Seit 2006 benötigen Fahrzeuge mit Erstzulassung ein digitales Kontrollgerät. Seit 1. Juli 2026 müssen auch Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen über 2,5 t hzG mit einem Kontrollgerät der jüngsten Generation und Version (Smart Tacho 2) ausgerüstet sein, wenn sie für grenzüberschreitende Gütertransporte oder für Kabotagebeförderungen eingesetzt werden. (© NicoElNino | stock.adobe.com)

