Nach Rase­rei wird erst­mals eine Beschlag­nah­me von Fahr­zeu­gen mög­lich. Bei extre­mer Geschwin­dig­keits­über­tre­tung (mehr als 80 km/h im Ort­ge­biet und mehr als 90 km/h außer­orts) kann das Auto ab 1. März 2024 beschlag­nahmt und in wei­te­rer Fol­ge auch ver­stei­gert wer­den. Gehört das Auto nicht dem Raser, kann es zwar beschlag­nahmt, aber nicht für ver­fal­len erklärt und nicht ver­stei­gert wer­den. Das gilt auch für Lea­sing- oder Miet­au­tos. In sol­chen Fäl­len wird in den jewei­li­gen Fahr­zeug-Papie­ren ein lebens­lan­ges Lenk­ver­bot für den Fah­rer ein­ge­tra­gen wer­den. Ein­ge­führt wur­de heu­er die (nur digi­tal ver­füg­ba­re) 1‑Tagesvignette sowie die (ein­mal jähr­lich mög­li­che) Mit­nah­me der Digi­ta­len Vignet­te bei Kenn­zei­chen­wech­sel. Erst­mals zuge­las­se­ne Fahr­zeu­ge müs­sen ab 6. Juli 2024 ver­fü­gen über Notbrems‑, Not­fall-Spur­hal­te‑, Geschwindigkeits‑, Rück­fahr­as­sis­tent sowie Not­brems­licht, Müdig­keits­war­ner, Unfall­da­ten-Recor­der, Alkolock-Schnittstelle.

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