Die Erneu­er­ba­ren-Richt­li­nie, sog RED III wur­de Ende Okto­ber 2023 ver­öf­fent­licht. Die Richt­li­nie sieht sehr umfang­rei­che und ambi­tio­nier­te Neue­run­gen zum Aus­bau von Erneu­er­ba­rer-Ener­gie-Pro­jek­ten vor. Neu ist die Ver­fah­rens­be­schleu­ni­gung für Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren für Erneu­er­ba­ren-Pro­jek­te in sog Beschleu­ni­gungs­ge­bie­ten. Die­se Anla­gen bedür­fen kei­ner Natur­ver­träg­lich­keits­prü­fung hin­sicht­lich Natu­ra-2000-Gebie­te, wenn näher defi­nier­te Min­de­rungs­maß­nah­men erfolgt sind. Eine Erleich­te­rung der UVP-Pflicht ist auch für Pro­jek­te außer­halb von Beschleu­ni­gungs­ge­bie­ten durch näher defi­nier­te Fris­ten vor­ge­se­hen. Eige­ne Bestim­mun­gen sind für das Repowe­ring, Solar­ener­gie­an­la­gen und Wär­me­pum­pen fest­ge­legt wor­den. Die Umset­zung in natio­na­les Recht muss nun rasch erfolgen.

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