Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird auf 1000 Euro angehoben (von 800 Euro) ab 1. Jänner 2023. Als Lohnnebenkostensenkung wird der Unfallversicherungsbeitrag auf 1,1 Prozent gesenkt (von 1,2 Prozent). Der Dienstgeberbeitrag kann auf 3,7 Prozent gesenkt werden (von 3,9 Prozent) auf Basis eines KV oder Betriebsvereinbarung (sonst 2025). Die neue Möglichkeit eines Investitionsfreibetrages (IFB) erlaubt ab 1. Jänner 2023 eine zusätzliche Abschreibung von 10 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlagegüter (bis max 1 Mio pro Jahr) und bei klimafreundlichen Investitionen von 15 Prozent (zB Übergabezeitpunkt des E‑Fahrzeuges). Die Kleinunternehmerpauschalierung wird auf 40.000 Euro erhöht für das Veranlagungsjahr 2023 (von 35.000 Euro).
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