Auf­grund von bei­hil­fe­recht­li­chen Fra­gen kam es bei über die COF­AG abge­wi­ckel­ten Coro­na-Hilfs­gel­dern zu einem Aus­zah­lungs­stopp. Betrof­fen waren Erst­an­trä­ge nach dem 30. Juni 2022 zum Ver­lus­ter­satz III und Aus­falls­bo­nus III. Nach­dem das Finanz­mi­nis­te­ri­um eine Eini­gung mit der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on erzie­len konn­te, wur­de nun die Richt­li­nie für Spät­an­trä­ge erlas­sen, Rück­for­de­run­gen wer­den so ver­mie­den. Für den Groß­teil der Unter­neh­men, die noch immer auf die Aus­zah­lung von Hilfs­gel­dern war­ten oder denen die För­de­run­gen bereits aus­ge­zahlt wur­den, bringt das die drin­gend not­wen­di­ge Rechts­si­cher­heit. Das ist ein erfreu­li­cher ers­ter Schritt, denn Unter­neh­men, die sich an die zu die­ser Zeit gel­ten­den Richt­li­ni­en gehal­ten haben, dür­fen bei der Aus­zah­lung der pan­de­mie­be­ding­ten Hil­fen nicht im Regen ste­hen gelas­sen werden.

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