Bei Fahrzeugkombinationen (40 t Sattelkraftfahrzeug, 40 t Gliederzug), die Fahrzeuge mit alternativem Antrieb oder emissionsfreie Fahrzeuge umfassen, sind um das zusätzliche Gewicht der alternativen Kraftstoffe oder der emissionsfreien Technologie, höhere Gesamtgewichte gestattet, dh um ein um 1 t bzw. 2 t höheres hzG ist erlaubt und darf nicht abgestraft werden (bei Vor- und Nachlaufverkehren, Holz- und Rohmilchtransporten bis 46 t). Dieses zulässige Mehrgewicht ist in der direkt geltenden Verordnung (EU) 2019/1242 geregelt. Damit soll der Einsatz von E‑Nutzfahrzeugen sowie Lkw mit alternativen Antrieben gefördert werden (vergleichbar der höheren Gewichtsgrenze für E‑Transporter bis 4250 kg (Lenken mit B‑Führerschein).

Bei Schweren Elektro-Lkw sind bis 42 t hzG gestattet
