Bei Fahr­zeug­kom­bi­na­tio­nen (40 t Sat­tel­kraft­fahr­zeug, 40 t Glie­der­zug), die Fahr­zeu­ge mit alter­na­ti­vem Antrieb oder emis­si­ons­freie Fahr­zeu­ge umfas­sen, sind um das zusätz­li­che Gewicht der alter­na­ti­ven Kraft­stof­fe oder der emis­si­ons­frei­en Tech­no­lo­gie, höhe­re Gesamt­ge­wich­te gestat­tet, dh um ein um 1 t bzw. 2 t höhe­res hzG ist erlaubt und darf nicht abge­straft wer­den (bei Vor- und Nach­lauf­ver­keh­ren, Holz- und Roh­milch­trans­por­ten bis 46 t). Die­ses zuläs­si­ge Mehr­ge­wicht ist in der direkt gel­ten­den Ver­ord­nung (EU) 2019/1242 gere­gelt. Damit soll der Ein­satz von E‑Nutzfahrzeugen sowie Lkw mit alter­na­ti­ven Antrie­ben geför­dert wer­den (ver­gleich­bar der höhe­ren Gewichts­gren­ze für E‑Transporter bis 4250 kg (Len­ken mit B‑Führerschein).

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