Fahr­schu­len, die bis­her ihre Prei­se noch nicht ins Inter­net gestellt hat­ten, müs­sen in den kom­men­den Wochen dies tun. Der Natio­nal­rat hat am 6. Juli 2026 beschlos­sen, dass der voll­stän­di­ge Fahr­schul­ta­rif auf der Web­site der Fahr­schu­le an leicht auf­find­ba­rer Stel­le zu ver­öf­fent­li­chen ist. In die Prei­se sind alle Zuschlä­ge ein­zu­be­zie­hen (Inklu­siv­prei­se). Die Rege­lung zur Inter­net­pflicht bzw Ver­öf­fent­li­chungs­pflicht des Fahr­schul­ta­rifs auf der Home­page ist Teil der 42. KFG-Novel­le. Damit soll dem Umstand Rech­nung getra­gen wer­den, dass im digi­ta­len Zeit­al­ter das Inter­net die haupt­säch­li­che Infor­ma­ti­ons­quel­le dar­stellt. Die bis­he­ri­ge phy­si­sche Aus­hang­pflicht des Fahr­schul­ta­rifs ent­fällt, wonach die­ser von außen les­bar neben oder in der Nähe der Ein­gangs­tür anzu­brin­gen ist. Zudem wer­de der Kon­su­men­ten­schutz (leich­te­re Erfas­sung von Ver­gleich­bar­keit der Prei­se) gestärkt. Das Bun­des­ge­setz­blatt bzw. Inkraft­tre­ten ist für spä­tes­tens August zu erwar­ten. (© Flo­ri­an Wieser)

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