Die erst­ma­li­ge §57 a Über­prü­fung neu­er Autos und Motor­rä­der kommt künf­tig nach 4 Jah­ren statt der­zeit 3 Jah­ren. Eine neue 4:2:2:2:1‑Jahres-Regelung ersetzt die der­zei­ti­ge 3:2:1‑Regelung. Die ers­te Über­prü­fung eines neu­en Fahr­zeugs ist damit erst nach vier statt bis­her drei Jah­ren fäl­lig, danach folgt drei­mal ein Zwei-Jah­res-Rhyth­mus. Die jähr­li­che Über­prü­fung kommt damit künf­tig ab dem 11. Jahr statt bis­her ab dem 6. Jahr. Eine Frist­über­zie­hung ist künf­tig nicht mehr gestat­tet. Die bis­he­ri­ge drei­mo­na­ti­ge Nach­frist fällt weg, dafür kann das Pickerl künf­tig schon vier Mona­te vor Ablauf erneu­ert wer­den (42. KFG-Novel­le). Die Umstel­lung gilt ab 30. Juni 2027. Besit­zer jün­ge­rer Fahr­zeu­ge kön­nen sich Aus­tausch­pla­ket­ten mit einer geän­der­ten Loch­mar­kie­rung für einen spä­te­ren Begut­ach­tungs­ter­min aus­fol­gen las­sen. Die Fahr­zeug­hal­ter sol­len von der Ent­bü­ro­kra­ti­sie­rung pro­fi­tie­ren. Taxis und Ret­tungs­au­tos müs­sen unver­än­dert jähr­lich zur Über­prü­fung. (© Robert Knesch­ke | stock.adobe.com)

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