Gemäß § 11 Gefahrgutbeförderungesetz (GGBG) haben Unternehmen, deren Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf Wasserstraßen oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Befüllen oder Verpacken sowie Be- oder Entladen umfassen, einen oder mehrere Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung (Gefahrgutbeauftragter) zu benennen. Neu ist, dass seit dem 1. Jänner 2023 auch Unternehmen, welche an der Beförderung gefährlicher Güter lediglich als Absender beteiligt sind, ebenso einen Gefahrgutbeauftragten zu benennen haben (1.8.3.1. ADR). Bei den gemeldeten Gefahrgutbeauftragten muss es sich nicht um Beschäftigte des Unternehmens handeln.

Wozu braucht man einen Gefahrgutbeauftragten?
