Wer ein sog. E‑Moped, wie es oft von Essenslieferanten verwendet wird, (weiter) nutzen will, muss ab nun die Kriterien für zweirädrige Kleinkrafträder erfüllen und das Fahrzeug für den herkömmlichen Straßenverkehr zulassen. Benötigt werden ein Kennzeichen, eine Prüfplakette, eine Kfz-Haftpflichtversicherung und nicht zuletzt eine Lenkberechtigung. Außerdem gilt eine Helmpflicht. Schlagend wird zudem eine Gewerbeberechtigung für das Kleintransportgewerbe. Zusätzlich zum Merkblatt E‑Bikes, E‑Scooter und E‑Mopeds (Neuerungen durch die 36. StVO-Novelle) veröffentlichte die Wirtschaftskammer nun Antworten zu häufigen Fragen (FAQ: E‑Mopeds). E‑Bikes mit Tretunterstützung (Pedelecs) und mehrspurige Elektro-Lastenfahrräder gelten weiter als Fahrräder. Nicht mehr verwendete E‑Mopeds können auf den Mistplätzen der M48 abgegeben werden und dürfen nicht illegal abgestellt werden. (© Angelov | stock.adobe.com)

