Wer ein sog. E‑Moped, wie es oft von Essens­lie­fe­ran­ten ver­wen­det wird, (wei­ter) nut­zen will, muss ab nun die Kri­te­ri­en für zwei­räd­ri­ge Klein­kraft­rä­der erfül­len und das Fahr­zeug für den her­kömm­li­chen Stra­ßen­ver­kehr zulas­sen. Benö­tigt wer­den ein Kenn­zei­chen, eine Prüf­pla­ket­te, eine Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung und nicht zuletzt eine Lenk­be­rech­ti­gung. Außer­dem gilt eine Helm­pflicht. Schla­gend wird zudem eine Gewer­be­be­rech­ti­gung für das Klein­trans­port­ge­wer­be. Zusätz­lich zum Merk­blatt E‑Bikes, E‑Scooter und E‑Mopeds (Neue­run­gen durch die 36. StVO-Novel­le) ver­öf­fent­lich­te die Wirt­schafts­kam­mer nun Ant­wor­ten zu häu­fi­gen Fra­gen (FAQ: E‑Mopeds). E‑Bikes mit Tret­un­ter­stüt­zung (Pedelecs) und mehr­spu­ri­ge Elek­tro-Las­ten­fahr­rä­der gel­ten wei­ter als Fahr­rä­der. Nicht mehr ver­wen­de­te E‑Mopeds kön­nen auf den Mist­plät­zen der M48 abge­ge­ben wer­den und dür­fen nicht ille­gal abge­stellt wer­den. (© Angel­ov | stock.adobe.com)

mehr lesen