Der Begriff der Addi­tio­na­li­tät (Zusätz­lich­keit) ist wich­tig in Zusam­men­hang mit der Defi­ni­ti­on von Erneu­er­ba­rem Was­ser­stoff. In einem Dele­gier­ten Rechts­akt der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on vom Febru­ar 2023 wird fest­ge­legt, unter wel­chen Bedin­gun­gen Was­ser­stoff als erneu­er­ba­rer Brenn- und Kraft­stoff nicht bio­ge­nen Ursprungs (rene­wa­ble fuels of non-bio­lo­gi­cal ori­gin, RFNBOs) ange­se­hen wer­den kann. Mit dem Rechts­akt wird der Grund­satz der Addi­tio­na­li­tät für Was­ser­stoff prä­zi­siert. Elek­tro­ly­seu­re zur Erzeu­gung von Was­ser­stoff müs­sen dem­nach an neue Anla­gen zur Erzeu­gung von Strom aus erneu­er­ba­ren Quel­len ange­schlos­sen wer­den. Das Kri­te­ri­um der Addi­tio­na­li­tät ist kri­tisch zu sehen, da aktu­ell nur Strom aus neu­en Anla­gen zur Strom­erzeu­gung berück­sich­tigt wird, obwohl Öster­reich über aus­rei­chend grü­nen Strom verfügt.

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