Der Begriff der Additionalität (Zusätzlichkeit) ist wichtig in Zusammenhang mit der Definition von Erneuerbarem Wasserstoff. In einem Delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission vom Februar 2023 wird festgelegt, unter welchen Bedingungen Wasserstoff als erneuerbarer Brenn- und Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs (renewable fuels of non-biological origin, RFNBOs) angesehen werden kann. Mit dem Rechtsakt wird der Grundsatz der Additionalität für Wasserstoff präzisiert. Elektrolyseure zur Erzeugung von Wasserstoff müssen demnach an neue Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen angeschlossen werden. Das Kriterium der Additionalität ist kritisch zu sehen, da aktuell nur Strom aus neuen Anlagen zur Stromerzeugung berücksichtigt wird, obwohl Österreich über ausreichend grünen Strom verfügt.

Was bedeutet Additionalität in Zusammenhang mit Wasserstoff?
