94 Stel­lung­nah­men lang­ten zur Begut­ach­tung der Novel­le der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung ein. Die Umstu­fung von E‑Scootern als Fahr­zeu­ge (nicht jedoch zu Kraft­fahr­zeu­gen) bedingt die Über­nah­me vie­ler Vor­schrif­ten, wie sie für Rad­fah­rer gel­ten. Die Her­aus­nah­me von kenn­zei­chen­lo­sen E‑Mopeds (Klas­se L1e‑B) aus dem Fahr­rad­be­griff (und ihre neue Ein­ord­nung als Kraft­fahr­zeu­ge) bringt stren­ge­re Vor­schrif­ten (mit Zulas­sungs- und Kenn­zei­chen­pflicht, Moped-Füh­rer­schein, Haft­pflicht­ver­si­che­rung) und erschwert damit den Erwerb und stellt Han­del sowie Lie­fer­diens­te vor Her­aus­for­de­run­gen. Beson­ders kon­tro­vers dis­ku­tiert wird die geplan­te Helm­pflicht für E‑Scooter: Sie könn­te die Nut­zung ver­rin­gern, wirt­schaft­li­che Nach­tei­le brin­gen und steht im Wider­spruch zu Kli­ma­zie­len. Die Vor­schrif­ten für E‑Scooter sol­len am 1. Mai 2026 und die Neue­run­gen für E‑Mopeds (Essens­lie­fe­ran­ten) ab 1. Okto­ber 2026 kom­men. (© Fxqua­dro | stock.adobe.com)

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