Im Streit um den Lobau­tun­nel for­dert die Wirt­schafts­kam­mer Wien die Rück­nah­me des Bau­stopps auf Basis von Stu­di­en­ergeb­nis­sen: Der vor­ge­nom­me­ne Bau­stopp ver­stößt gegen das Bun­des­stra­ßen­ge­setz. Das Kli­ma­mi­nis­te­ri­um muss in der Umset­zung des Bau­pro­gramms das Ein­ver­neh­men mit dem Finanz­mi­nis­te­ri­um her­stel­len. Ohne die­ses Ein­ver­neh­men kann kei­ne Beschluss­fas­sung des Bau­pro­gramms der ASFI­NAG erfol­gen. Das Kli­ma­mi­nis­te­ri­um hat kei­ne gesetz­li­che Grund­la­ge, Bau­stopps zu ver­hän­gen. Ent­spre­chen­de Wei­sun­gen der Bun­des­mi­nis­te­rin sind rechts­wid­rig und kön­nen zivil- und straf­recht­li­che Kon­se­quen­zen nach sich zie­hen. Aus Sicht des Ver­fas­sungs­rechts hat die Minis­te­rin eine recht­li­che Ver­ant­wor­tung gegen­über dem Natio­nal­rat (samt der Kon­se­quenz einer Minis­ter­an­kla­ge). Auf­sichts­rats­mit­glie­der und Vor­stän­de der ASFI­NAG, die dem geän­der­ten Bau­pro­gramm zuge­stimmt haben, kön­nen haft­bar gemacht wer­den (Rechts­gut­ach­ten).

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