Das BMK hat Ant­wor­ten zu wich­ti­gen Fra­gen ver­öf­fent­licht (FAQ). Vor­aus­set­zung für eine Beschlag­nah­me eines Fahr­zeugs ist eine 60/70-km/h‑­Ge­schwin­dig­keits­über­schrei­tung. Wei­ters muss ein Ent­zug der Lenk­be­rech­ti­gung inner­halb der letz­ten vier Jah­re wegen Rase­rei (mit über 40 inner­orts bzw 50 außer­orts oder wegen beson­ders gefähr­li­cher Ver­hält­nis­se mit beson­de­rer Rück­sichts­lo­sig­keit) vor­lie­gen). Bei mehr als 80/90 km/h zu schnell fällt die zusätz­li­che Vor­aus­set­zung von frü­he­rem Füh­rer­schein­ent­zug für die Beschlag­nah­me und den Ver­fall weg. Für die Ent­schei­dung, ob nach dem ers­ten Ein­schrei­ten der Orga­ne zur Siche­rung des Ver­falls das Fahr­zeug wei­ter­hin beschlag­nahmt bleibt, hat die Behör­de zwei Wochen Zeit. Dann prüft die Behör­de, ob der Ver­fall des Fahr­zeugs gebo­ten erscheint, um den Täter von wei­te­ren gleich­ar­ti­gen Über­tre­tun­gen abzuhalten.

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