Das Pau­schal­för­de­rungs­mo­dell kann genutzt wer­den, wenn der Ener­gie­kos­ten­zu­schuss nicht mög­lich ist. Die­ses ermög­licht Unter­neh­men, deren Ener­gie­mehr­kos­ten im Zeit­raum 1. Febru­ar 2022 bis 30 Sep­tem­ber 2022 (acht Mona­te) nicht mehr als 6666 Euro aus­ma­chen (und daher unter die Min­dest­gren­ze von 2000 Euro Zuschuss­be­trag gemäß aws Ener­gie­kos­ten­zu­schuss fal­len), einen Zuschuss zu bean­tra­gen. Es han­delt sich dabei um eine ergän­zen­de Maß­nah­me. Eine Vor­anmel­dung zum aws Ener­gie­kos­ten­zu­schuss ist daher für die betrof­fe­nen Unter­neh­men NICHT erfor­der­lich. Die fina­le Ver­öf­fent­li­chung der För­der­richt­li­nie zum Ener­gie­kos­ten­zu­schuss sowie der Rah­men­be­din­gun­gen für das Pau­schal­för­de­rungs­mo­dell bleibt wei­ter­hin abzuwarten.

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