Ab 1. Jän­ner 2023 tre­ten Neue­run­gen in den Gefahr­gut­re­gel­wer­ken des Land­ver­kehrs (ADR, RID, ADN) in Kraft. Für die zahl­rei­chen Detail­än­de­run­gen gilt eine Über­gangs­frist bis 30. Juni 2023 für die Vor­schrif­ten 2021. Tank­be­zo­ge­ne Vor­schrif­ten betref­fen bei­spiels­wei­se die Ver­wen­dung von Recy­cling-Kunst­stof­fen für alle star­ren Kunst­stoff­ver­pa­ckun­gen, die Neu­ge­stal­tung des Kapi­tels 6.9 für orts­be­weg­li­che Tanks aus faser­ver­stärk­ten Kunst­stof­fen oder die Ver­wen­dung von Groß­ver­pa­ckun­gen für meh­re beschä­dig­te oder defek­te Lithi­um­bat­te­rien. Im Beför­de­rungs­pa­pier soll die Anga­be von Abfall­men­gen unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen als Schät­zung mög­lich sein. Viel­fach spie­geln die Neue­run­gen die dyna­mi­sche tech­no­lo­gi­sche Ent­wick­lung im Gefahr­gut­recht wider.

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