Eine StVO-Novel­le soll den Ver­fall des Fahr­zeugs bei rück­sichts­lo­sen und gefähr­li­chen Geschwin­dig­keits­über­schrei­tun­gen brin­gen. Wer im Orts­ge­biet um mehr als 60 km/h oder außer­halb des Orts­ge­biets um mehr als 70 km/h zu schnell fährt, des­sen Fahr­zeug soll von der Poli­zei künf­tig an Ort und Stel­le vor­läu­fig beschlag­nahmt wer­den. Danach soll die zustän­di­ge Bezirks­ver­wal­tungs­be­hör­de inner­halb von zwei Wochen ent­schei­den, ob ein Ver­fall des Fahr­zeugs gebo­ten ist, das Auto also beschlag­nahmt bleibt oder an den Len­ker bzw die Len­ke­rin zurück­zu­ge­ben ist. Das Fahr­zeug ver­fällt bei extre­men Über­schrei­tun­gen (also 60 km/h im Ort, 70 km/h außer­halb) ins­be­son­de­re bei Wie­der­ho­lungs­tä­tern, das bedeu­tet, ihnen kann es dau­er­haft weg­ge­nom­men werden.

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