Mit der neu­en EU-Ver­ord­nung zur Koor­di­nie­rung der Sozi­al­sys­te­me wer­den die Vor­ga­ben für kurz­fris­ti­ge grenz­über­schrei­ten­de Tätig­kei­ten ver­ein­facht. Künf­tig soll die A1-Beschei­ni­gung für Geschäfts­rei­sen und Ent­sen­dun­gen von kur­zer Dau­er ent­fal­len. Die Aus­nah­me gilt für Tätig­kei­ten von höchs­tens drei auf­ein­an­der­fol­gen­den Arbeits­ta­gen inner­halb von 30 Tagen, wäh­rend Ent­sen­dun­gen im Bau­ge­wer­be wei­ter­hin aus­ge­nom­men blei­ben. Die Neu­re­ge­lung zielt dar­auf ab, den grenz­über­schrei­ten­den Dienst­leis­tungs­ver­kehr inner­halb des Bin­nen­markts zu erleich­tern. Die A1-Beschei­ni­gung dient bis­lang dem Nach­weis der Sozi­al­ver­si­che­rung im Ent­sen­de­staat und ver­hin­dert dop­pel­te Bei­trags­zah­lun­gen. Die Neu­re­ge­lung soll 24 Mona­te nach Inkraft­tre­ten der Ver­ord­nung wirk­sam wer­den. Dies wird vor­aus­sicht­lich im Sommer/Herbst 2028 der Fall sein. (© Ado­be Stock | Alterfalter)

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