Ein künf­ti­ger elek­tro­ni­scher Fracht­brief wird mit jenen in Papier­form gleich­ge­stellt sein, wenn bestimm­te stren­ge Anfor­de­run­gen (wie eine zuor­den­ba­re elek­tro­ni­sche Signa­tur) erfüllt sind. Ins­be­son­de­re sol­len einem elek­tro­ni­schen Fracht­brief die­sel­ben Beweis­wir­kun­gen zukom­men. Als Rechts­grund­la­ge dient das Über­ein­kom­men über den Beför­de­rungs­ver­trag im inter­na­tio­na­len Stra­ßen­gü­ter­ver­kehr (CMR), das um Zusatz­re­ge­lun­gen (Zusatz­pro­to­koll) betref­fend den elek­tro­ni­schen Fracht­brief ergänzt wird. Das Zusatz­pro­to­koll gibt jedoch nur einen gro­ben Rah­men vor (mit ua Rege­lun­gen für die elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­ti­on bei Fracht­ver­trä­gen) und bedarf der Geneh­mi­gung durch den Natio­nal­rat. Ins­be­son­de­re hin­sicht­lich der hier­für ver­wen­de­ten Soft­ware und ande­ren tech­ni­schen Details müs­sen sich jedoch die am Trans­port betei­lig­ten Per­so­nen über ein gemein­sa­mes Ver­fah­ren einigen.

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