Die allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h in Ortsgebieten bleibt unverändert. Behörden können künftig in besonders sensiblen Bereichen wie vor Schulen oder Seniorenheimen Geschwindigkeitsbeschränkungen einfacher erlassen. Dies kann Tempo 30 oder Tempo 40 sein, wenn es zur Verkehrssicherheit beiträgt. Bürgermeister können jedoch auch künftig nicht ohne Weiteres ganze Orte zu Tempo-30-Zonen erklären. Darüber ermöglicht die 35. StVO-Novelle den Gemeinden ohne Gemeindewachkörper im Wege und auf Grundlage einer Verordnung des jeweiligen Landes punktuelle Geschwindigkeitsmessungen auf Gemeindestraßen vorzunehmen. Damit wird eine verstärkte Kontrolle der Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen im Ortsgebiet ermöglicht.

Einführung von Tempo 30 im Ortsgebiet leichter ab 1. Juli 2024
