Die all­ge­mei­ne Geschwin­dig­keits­be­schrän­kung von 50 km/h in Orts­ge­bie­ten bleibt unver­än­dert. Behör­den kön­nen künf­tig in beson­ders sen­si­blen Berei­chen wie vor Schu­len oder Senio­ren­hei­men Geschwin­dig­keits­be­schrän­kun­gen ein­fa­cher erlas­sen. Dies kann Tem­po 30 oder Tem­po 40 sein, wenn es zur Ver­kehrs­si­cher­heit bei­trägt. Bür­ger­meis­ter kön­nen jedoch auch künf­tig nicht ohne Wei­te­res gan­ze Orte zu Tem­po-30-Zonen erklä­ren. Dar­über ermög­licht die 35. StVO-Novel­le den Gemein­den ohne Gemein­de­wach­kör­per im Wege und auf Grund­la­ge einer Ver­ord­nung des jewei­li­gen Lan­des punk­tu­el­le Geschwin­dig­keits­mes­sun­gen auf Gemein­de­stra­ßen vor­zu­neh­men. Damit wird eine ver­stärk­te Kon­trol­le der Ein­hal­tung der Geschwin­dig­keits­be­schrän­kun­gen im Orts­ge­biet ermöglicht.

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