Mit dem Gesetz zum auto­no­men Fah­ren kön­nen sol­che Fahr­zeu­ge schon ab dem kom­men­den Jahr im Regel­be­trieb am öffent­li­chen Stra­ßen­ver­kehr teil­neh­men. Für fah­rer­lo­se Kraft­fahr­zeu­ge der soge­nann­ten Stu­fe vier wird damit die Mög­lich­keit eröff­net, dass sie bereits ab dem kom­men­den Jahr auf bestimm­ten fest­ge­leg­ten Stre­cken im Regel­be­trieb am öffent­li­chen Stra­ßen­ver­kehr teil­neh­men dür­fen. Durch die Neu­re­ge­lung wür­den dem auto­no­men Fah­ren Ein­satz­chan­cen in ver­schie­de­nen Mobi­li­täts­be­rei­chen ermög­licht. Mit dem Gesetz sol­len die tech­ni­schen Anfor­de­run­gen an den Bau, die Beschaf­fen­heit und die Aus­rüs­tung von Kraft­fahr­zeu­gen mit auto­no­men Fahr­funk­tio­nen neu gere­gelt wer­den. Denk­bar sei­en laut Gesetz­ge­ber unter­schied­li­che Ver­wen­dun­gen im öffent­li­chen Per­so­nen­ver­kehr inner­halb der Kom­mu­nen. Dort könn­ten mit klei­ne­ren und grö­ße­ren Fahr­zeu­gen ver­schie­de­ne Per­so­nen­be­för­de­rungs­be­dar­fe abge­deckt wer­den. Einen wei­te­ren wesent­li­chen Ein­satz­be­reich bil­de­ten Anwen­dungs­fäl­le in der Logistik.

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