Betriebe mit mehr als 51 Arbeitnehmern werden verpflichtet, auf Basis einer Risikoanalyse ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und ab 1. April 2021 umzusetzen (4. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV, neu § 6 Absatz 8). Die Grenze von mehr als 51 Arbeitnehmern wird auf die jew Betriebsstätte abgestellt. Mitzurechnen sind auch Teilzeitbeschäftigte, Leiharbeitnehmer und Personen, die nicht permanent im Home-Office tätig sind, wenn sie zumindest gelegentlich an den Arbeitsplatz zurückkehren. Mehrere Gebäude eines Arbeitgebers auf einem Betriebsgelände zählen zusammen als eine Arbeitsstätte. Weiterführende Infos: AUVAsicher (Beschäftigten-Zahl), Muster-Präventionskonzept (Mindest-Inhalte), Externes Schulungsangebot.
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