Betrie­be mit mehr als 51 Arbeit­neh­mern wer­den ver­pflich­tet, auf Basis einer Risi­ko­ana­ly­se ein COVID-19-Prä­ven­ti­ons­kon­zept aus­zu­ar­bei­ten und ab 1. April 2021 umzu­set­zen (4. Novel­le zur 4. COVID-19-Schu­MaV, neu § 6 Absatz 8). Die Gren­ze von mehr als 51 Arbeit­neh­mern wird auf die jew Betriebs­stät­te abge­stellt. Mit­zu­rech­nen sind auch Teil­zeit­be­schäf­tig­te, Leih­ar­beit­neh­mer und Per­so­nen, die nicht per­ma­nent im Home-Office tätig sind, wenn sie zumin­dest gele­gent­lich an den Arbeits­platz zurück­keh­ren. Meh­re­re Gebäu­de eines Arbeit­ge­bers auf einem Betriebs­ge­län­de zäh­len zusam­men als eine Arbeits­stät­te. Wei­ter­füh­ren­de Infos: AUVA­si­cher (Beschäf­tig­ten-Zahl), Mus­ter-Prä­ven­ti­ons­kon­zept (Min­dest-Inhal­te), Exter­nes Schu­lungs­an­ge­bot.

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