Im Zusam­men­hang mit Regis­trier­kas­sen gel­ten neue Erleich­te­run­gen bei der elek­tro­ni­schen Beleg­ertei­lung. Die Beleg­pflicht selbst fällt aber nicht weg. Es gibt jedoch kei­nen zwin­gen­den Papier­bon mehr. Elek­tro­ni­sche Bele­ge kön­nen künf­tig per E‑Mail oder App über­mit­telt sowie direkt auf das End­ge­rät des Kun­den per QR-Code zur digi­ta­len Mit­nah­me bereit­ge­stellt wer­den. Vor­aus­set­zung ist, dass der Beleg wäh­rend des Bezahl­vor­gangs ohne Orts­wech­sel ver­füg­bar ist und auf einem kun­den­sei­ti­gen Bild­schirm aus­rei­chend lan­ge ange­zeigt wird. Unter­neh­men müs­sen die gewähl­te Art der Beleg­ertei­lung im elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nungs­sys­tem doku­men­tie­ren. Das Recht der Kun­din­nen und Kun­den auf einen Papier­be­leg bis zum Geschäfts­schluss des­sel­ben Tages bleibt unver­än­dert bestehen (digi­tal statt zwin­gend Papier). (© Khali­go | stock.adobe.com)

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