Voraussichtliche Verluste des Jahres 2020 sollen in der Veranlagung 2019 bzw 2018 durch einen besonderen Abzugsposten berücksichtigt werden können (sog COVID-19-Rücklage) und damit vor Durchführung der Veranlagung 2020 wirksam werden. Der Abzug dieser Rücklage erfolgt vom Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte und ist insoweit systematisch dem Verlustrücktrag nachgebildet. Die Rücklage kürzt den positiven Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2019. Die COVID-19-Rücklage lässt daher die Höhe der Einkünfte unberührt und hat damit insbesondere keine Auswirkungen auf die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge und das Feststellungsverfahren nach der Bundesabgabenordnung. Zudem darf die Rücklage 5 Millionen Euro nicht übersteigen. Zudem sollen die die Einkommensteuer-/Körperschaftsteuervorauszahlungen 2019 auf Grund von Verlusten im Jahr 2020 herabgesetzt werden können.
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