Der höchst­mög­li­che steu­er­freie Zuschlag beträgt für das Kalen­der­jahr 2026 für die ers­ten 15 Über­stun­den im Monat neu 170 Euro. Ohne die gesetz­li­che Anpas­sung wäre der höchst­mög­li­che steu­er­freie Zuschlag von 200 EUR, der für die Jah­re 2024 und 2025 befris­tet war, auf 120 Euro redu­ziert gewor­den. Wei­ters wird die Steu­er­frei­heit des Fei­er­tags­ar­beits­ent­gelts im Rah­men des Frei­be­tra­ges im EstG gesetz­lich ver­an­kert. Das heißt, dass der Frei­be­trag von 400 Euro monat­lich künf­tig Schmutz‑, Erschwer­nis- und Gefah­ren­zu­la­gen, Zuschlä­ge für Sonntags‑, Fei­er­tags- und Nacht­ar­beit und mit die­sen Arbei­ten zusam­men­hän­gen­de Über­stun­den­zu­schlä­ge sowie das Fei­er­tags­ar­beits­ent­gelt umfasst. Die gesetz­li­chen Neue­run­gen gel­ten ab 1. Jän­ner 2026. (© Josef Schau­er-Schmi­din­ger / Inhouse GmbH. Wien/2008)

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