Der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag beträgt für das Kalenderjahr 2026 für die ersten 15 Überstunden im Monat neu 170 Euro. Ohne die gesetzliche Anpassung wäre der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag von 200 EUR, der für die Jahre 2024 und 2025 befristet war, auf 120 Euro reduziert geworden. Weiters wird die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages im EstG gesetzlich verankert. Das heißt, dass der Freibetrag von 400 Euro monatlich künftig Schmutz‑, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags‑, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sowie das Feiertagsarbeitsentgelt umfasst. Die gesetzlichen Neuerungen gelten ab 1. Jänner 2026. (© Josef Schauer-Schmidinger / Inhouse GmbH. Wien/2008)

