Über­ragt die Über­brei­te des abzu­si­chern­den Son­der­trans­por­tes den ers­ten Fahr­strei­fen, darf das beei­de­te Stra­ßen­auf­sichts­or­gan dem Lkw-Len­ker die von der StVO abwei­chen­de Wei­sung geben, am rech­ten Fahr­strei­fen so weit rechts zu fah­ren, dass der Luft­raum des Pan­nen­strei­fens mit­be­nützt wird. Vor­aus­set­zung für die­se Vor­ge­hens­wei­se ist, dass die­se zur ver­bes­ser­ten Leich­tig­keit, Sicher­heit und Flüs­sig­keit des Ver­kehrs bei­trägt und eine Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen dem Lkw-Len­ker bzw einem vor­aus­fah­ren­den wei­te­ren Begleit­or­gan (Pan­nen­strei­fen frei und ohne Blo­ckie­rung) sowie dem Absi­che­rungs­or­gan hin­ter der Rück­sei­te des Son­der­trans­por­tes besteht. Die­se Her­an­ge­hens­wei­se ist mit den Fach­ab­tei­lun­gen der Bun­des­län­der und dem Ver­kehrs­mi­nis­te­ri­um abge­stimmt. Die ange­führ­te, jahr­zehn­te­lang bewähr­te Pra­xis soll (bzw darf) wei­ter­hin bei­be­hal­ten werden.

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