Überragt die Überbreite des abzusichernden Sondertransportes den ersten Fahrstreifen, darf das beeidete Straßenaufsichtsorgan dem Lkw-Lenker die von der StVO abweichende Weisung geben, am rechten Fahrstreifen so weit rechts zu fahren, dass der Luftraum des Pannenstreifens mitbenützt wird. Voraussetzung für diese Vorgehensweise ist, dass diese zur verbesserten Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beiträgt und eine Kommunikation zwischen dem Lkw-Lenker bzw einem vorausfahrenden weiteren Begleitorgan (Pannenstreifen frei und ohne Blockierung) sowie dem Absicherungsorgan hinter der Rückseite des Sondertransportes besteht. Diese Herangehensweise ist mit den Fachabteilungen der Bundesländer und dem Verkehrsministerium abgestimmt. Die angeführte, jahrzehntelang bewährte Praxis soll (bzw darf) weiterhin beibehalten werden.
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