Am 1. Jän­ner 2023 tre­ten die neu­en Gefahr­gut­vor­schrif­ten für die Stra­ßen­be­för­de­rung (ADR), Eisen­bahn­be­för­de­rung (RID) und für die Beför­de­rung auf Bin­nen­stra­ßen (ADN) in Kraft. Für die Frei­stel­lung für den Trans­port von Gerä­ten und Maschi­ne, die gefähr­li­che Güter ent­hal­ten, war eine Über­gangs­vor­schrift (1.6.1.41 ADR) vor­ge­se­hen, die Ende die­ses Jah­res abläuft. Ab dem 1.1.2023 müs­sen sol­che Gegen­stän­de einer von zwölf UN-Num­mern zuge­ord­net wer­den, sofern die Men­ge der ent­hal­te­nen Gefahr­gü­ter die Gren­zen für begrenz­te Men­gen (LQ) über­steigt. Neue Vor­schrif­ten für den Bau und die Zulas­sung von Fahr­zeu­gen (Kapi­tel 9.2. ADR) ermög­li­chen die Ver­wen­dung bat­te­rie­elek­tri­scher Fahr­zeu­ge für die Fahr­zeug­ka­te­go­rie AT. Neu ist wei­ters, dass Fahr­zeu­ge der Kate­go­rie FL und EX/III in dem Raum, in dem sich der Ver­bren­nungs­mo­tor zum Antrieb des Fahr­zeu­ges befin­det, mit einer auto­ma­ti­schen Brand­un­ter­drü­ckungs­an­la­ge aus­ge­rüs­tet sein müs­sen. Die Umset­zung der Maß­nah­me muss ab dem 1.1.2029 an Neu­fahr­zeu­gen erfolgen.

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