Am 1. Jänner 2023 treten die neuen Gefahrgutvorschriften für die Straßenbeförderung (ADR), Eisenbahnbeförderung (RID) und für die Beförderung auf Binnenstraßen (ADN) in Kraft. Für die Freistellung für den Transport von Geräten und Maschine, die gefährliche Güter enthalten, war eine Übergangsvorschrift (1.6.1.41 ADR) vorgesehen, die Ende dieses Jahres abläuft. Ab dem 1.1.2023 müssen solche Gegenstände einer von zwölf UN-Nummern zugeordnet werden, sofern die Menge der enthaltenen Gefahrgüter die Grenzen für begrenzte Mengen (LQ) übersteigt. Neue Vorschriften für den Bau und die Zulassung von Fahrzeugen (Kapitel 9.2. ADR) ermöglichen die Verwendung batterieelektrischer Fahrzeuge für die Fahrzeugkategorie AT. Neu ist weiters, dass Fahrzeuge der Kategorie FL und EX/III in dem Raum, in dem sich der Verbrennungsmotor zum Antrieb des Fahrzeuges befindet, mit einer automatischen Brandunterdrückungsanlage ausgerüstet sein müssen. Die Umsetzung der Maßnahme muss ab dem 1.1.2029 an Neufahrzeugen erfolgen.
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