Die Mit­ar­bei­ter­prä­mie wur­de nun­mehr im Natio­nal­rat beschlos­sen. Mit der Mit­ar­bei­ter­prä­mie haben Unter­neh­men auch nächs­tes Jahr wie­der die Mög­lich­keit, zusätz­li­che Zah­lun­gen in Höhe von bis zu 3000 Euro zu gewäh­ren und das steu­er- und abga­ben­frei. Die Mit­ar­bei­ter­prä­mie ist die Ver­län­ge­rung der bereits für die Jah­re 2022 und 2023 vor­ge­se­he­nen Teue­rungs­prä­mie in modi­fi­zier­ter Form (Teue­rungs­prä­mie 2023 bis 2000 Euro steu­er­frei, Aus­zah­lung bis 15. Febru­ar 2024). Im Gegen­satz zu den Vor­jah­ren muss die Prä­mie für 2024 in vol­ler Höhe auf­grund von lohn­ge­stal­ten­den Maß­nah­men erfol­gen. Bei Feh­len eines Betriebs­ra­tes kann die Zah­lung auf Basis einer ent­spre­chen­den kol­lek­tiv­ver­trag­li­chen Ermäch­ti­gung und einer ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung des Arbeit­ge­bers für sämt­li­che Arbeitnehmer:innen erfolgen.

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