Ab dem 1. Okto­ber 2026 wer­den E‑Mopeds (E‑Fahrzeuge ohne Tret­un­ter­stüt­zung oder mit Gas­he­bel bis 25 km/h) in Öster­reich recht­lich als Kraft­fahr­zeu­ge der Klas­se L1e‑B ein­ge­stuft und dür­fen nicht mehr auf Rad­we­gen fah­ren. E‑Mopeds müs­sen die nor­ma­le Fahr­bahn nut­zen und dür­fen Rad­we­ge oder Rad­fahr­strei­fen nicht mehr befah­ren. Die Fahr­zeu­ge (L1e-B-Fahr­zeu­ge) benö­ti­gen eine offi­zi­el­le Zulas­sung sowie eine Kenn­zei­chen­ta­fel. Wei­ters ist eine Haft­pflicht­ver­si­che­rung zwin­gend vor­ge­schrie­ben. Dafür ist eine Ein­tra­gung in die Geneh­mi­gungs­da­ten­bank mit­tels COC not­wen­dig. Soll­te kein COC-Papier vor­han­den sein, ist eine Ein­zel­ge­neh­mi­gung not­wen­dig. Zudem benö­ti­gen Len­ke­rin­nen und Len­ker min­des­tens eine Lenk­be­rech­ti­gung der Klas­se AM (Moped­füh­rer­schein). Es gilt eine gesetz­li­che Helm­pflicht nach dem Kraft­fahr­ge­setz sowie eine Alko­hol­gren­ze von 0,5 Pro­mil­le wie für Kraft­fahr­zeu­ge. (© Angel­ov | stock.adobe.com)

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