Mit Jah­res­be­ginn 2023 wur­den zahl­rei­che Vor­schrif­ten für Gefahr­gut­trans­por­te auf allen Ver­kehrs­trä­gern geän­dert. Nach einer sechs­mo­na­ti­gen Über­gangs­frist gel­ten die Neue­run­gen ab 1. Juli 2023. Bei den Bin­nen­ver­kehrs­trä­gern Stra­ße (ADR), Schie­ne (RID) und Bin­nen­schiff­fahrt (ADN) sind nun aus­schließ­lich die neu­en Vor­schrif­ten anzu­wen­den. Neue­run­gen gibt es etwa bei den Begriffs­be­stim­mun­gen, bei den Son­der­be­stim­mun­gen oder bei der Prü­fung und Zulas­sung von Tanks. Eben­so gibt es zu zuge­las­se­nen Mate­ria­li­en eini­ge Ände­run­gen. So dür­fen faser­ver­stärk­te Kunst­stof­fe nun auch für orts­be­weg­li­che Tanks ver­wen­det wer­den. Recy­cling-Kunst­stof­fe, die aus gebrauch­ten Indus­trie­ver­pa­ckun­gen gewon­nen wur­den, sind für star­re Kunst­stoff-IBC und für Kom­bi­na­ti­ons-IBC mit Kunst­stoff-Innen­be­häl­tern ver­wend­bar. Groß­ver­pa­ckun­gen dür­fen für meh­re­re beschädigte/defekte Lithi­um­bat­te­rien (LP906, P 911) ver­wen­det werden.

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