Durch eine Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) gelten sog kennzeichenlose E‑Mopeds ab Oktober 2026 nicht mehr als Fahrräder. Auf E‑Mopeds und damit auf Radwegen sind viele Essenszusteller unterwegs. Kennzeichenlose E‑Mopeds (Sitz-E-Scooter, Fahrradmopeds) werden künftig wie klassische Mopeds (Motorfahrräder) mit Verbrennermotor als Kraftfahrzeug eingestuft (allesamt Fahrzeuge der Klasse L1e‑B). Damit einher geht eine Zulassung (Kennzeichen), technische Genehmigung, Sturzhelmpflicht bis zur AM-Führerscheinpflicht (mit Sofortwirkung für alle ab Jahresanfang). Unverändert auf Radwegen darf man künftig auch mit E‑Scootern unterwegs sein. Ab 1. Mai 2026 dürfen keine Personen oder Waren mehr auf E‑Scootern mitgenommen werden und bis zum vollendeten 16. Lebensjahr gilt Helmpflicht. Die E‑Scooter müssen mit Blinkern und Klingel ausgestattet sein. Die Promillegrenze wird von 0,8 auf 0,5 gesenkt. (© Fxquadro | stock.adobe.com)


Jetzt werden E Bikes mit Gashebel ebenfalls wertlos. Also letztlich viel E Schrott weil viele E Bikes neben Pedelec auch einen Selbstfahrmodus ohne treten bis 25Km/h haben, nur unfähige in dieser BeReg.
Ab wann ist es Ware — fällt ein Einkaufssackerl schon darunter? Müssen bei vorhandenen Rollern Blinker nachgerüstet werden oder gilt das nur als Bedingung für STVO konformen Verkauf? Ist nicht so leicht diese an einem Scooter vernünftig nachzurüsten und kostet wohl mehr als ein neuer noname Roller aus China. Helmpflicht, Klingel und Promillegrenze gehört schon lange- absolut richtig!
Zur ersten Frage: „Ab wann ist es Ware – fällt ein Einkaufssackerl schon darunter?“
In den erläuternden Bemerkungen wird festgehalten, dass nur Rucksäcke oder Schultertaschen, die den Rollerfahrer in seiner Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigen sowie die Mitnahme kleinerer Gegenstände (wie etwa eines Sturzhelms, eines kleinen Werkzeugsets für Pannen oder eines Schlosses zum Anhängen des E‑Scooters) in einem geeigneten Behältnis, welches aus Gründen der Manövrierbarkeit und Fahrstabilität auf dem Rahmen oder dem unbeweglichen Teil des E‑Scooters befestigt sein sollte, gestattet ist.
Die Mitnahme eines „Einkaufssackerls“ ist daher nicht von der Ausnahme des Güterbeförderungsverbots umfasst und widerspricht auch dem Zweck des Verbots, da sowohl Manövrierbarkeit, Fahrstabilität als auch Bewegungsfreiheit des Fahrers beeinträchtigt wären.
Zur zweiten Frage: „Müssen bei vorhandenen Rollern Blinker nachgerüstet werden oder gilt das nur als Bedingung für STVO konformen Verkauf?“
Gemäß § 68a Abs 5 StVO (neu) sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit Fahrtrichtungsanzeigern („Blinklichtern“) auf den Enden der Lenkgriffe, die gelbes Licht nach vorne und nach hinten mit einer Blinkfrequenz von 90 ± 30 Impulsen pro Minute ausstrahlen auszustatten. In den erläuternden Bemerkungen wird dazu ausgeführt, dass E‑Scooter künftig mit geeigneten Blinklichtern auszustatten sind, die an den Enden der Lenkgriffe anzubringen sind und entweder bereits in die Lenkgriffe integriert sind oder nachgerüstet werden.
Der Fahrer ist daher dafür verantwortlich, dass sein elektrisch betriebene Klein- oder Miniroller gesetzeskonform ausgerüstet ist.