Durch eine Ände­rung der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung (StVO) gel­ten sog kenn­zei­chen­lo­se E‑Mopeds ab Okto­ber 2026 nicht mehr als Fahr­rä­der. Auf E‑Mopeds und damit auf Rad­we­gen sind vie­le Essens­zu­stel­ler unter­wegs. Kenn­zei­chen­lo­se E‑Mopeds (Sitz-E-Scoo­ter, Fahr­rad­mo­peds) wer­den künf­tig wie klas­si­sche Mopeds (Motor­fahr­rä­der) mit Ver­bren­ner­mo­tor als Kraft­fahr­zeug ein­ge­stuft (alle­samt Fahr­zeu­ge der Klas­se L1e‑B). Damit ein­her geht eine Zulas­sung (Kenn­zei­chen), tech­ni­sche Geneh­mi­gung, Sturz­helm­pflicht bis zur AM-Füh­rer­schein­pflicht (mit Sofort­wir­kung für alle ab Jah­res­an­fang). Unver­än­dert auf Rad­we­gen darf man künf­tig auch mit E‑Scootern unter­wegs sein. Ab 1. Mai 2026 dür­fen kei­ne Per­so­nen oder Waren mehr auf E‑Scootern mit­ge­nom­men wer­den und bis zum voll­ende­ten 16. Lebens­jahr gilt Helm­pflicht. Die E‑Scooter müs­sen mit Blin­kern und Klin­gel aus­ge­stat­tet sein. Die Pro­mil­le­gren­ze wird von 0,8 auf 0,5 gesenkt. (© Fxqua­dro | stock.adobe.com)

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