Für bestehende und neue E‑Autos ist die Steuerbefreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer ab 1. April 2025 gefallen. Die Besteuerung richtet sich für E‑Autos nach dem im Zulassungsschein eingetragenen Eigengewicht und der Nenndauerleistung (30-Minuten-Nennleistung). Für elektrisch angetriebene PKW wurde mit § 6 VersStG ein eigener Steuersatz geschaffen, wobei ähnlich wie beim Pkw mit Verbrennungsmotor die Motorleistung sowie mangels eines CO₂-Ausstoßes eben das Eigengewicht des PKW berücksichtigt werden. Die gesamte Steuerlast wird berechnet, indem man die Steuerbeträge der beiden Komponenten Motorleistung und Gewicht addiert. Die Steuerberechnung ist individuell, den je nach Ausstattung variiert das Eigengewicht selbst bei ident motorisierten Typen teils deutlich.

Berechnung der Motorbez Versicherungssteuer für E‑Autos
