Am 1. Jänner 2023 treten die neuen Gefahrgutvorschriften für die Straßenbeförderung (ADR), Eisenbahnbeförderung (RID) und für die Beförderung auf Binnenstraßen (ADN) in Kraft. Absender müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2022 einen Gefahrgutbeauftragten benennen. Die Vorschriften des Kapitels 1.10 gelten künftig für alle Stoffe mit hohem Gefahrpotenzial der Klasse 1, auch wenn sie gemäß 1.1.3.6. befördert werden (mit einer Übergangsvorschrift bis 31. Dezember 2024). Wichtig für die Lackindustrie sind Erleichterungen bei der Verpackung bis 30. Juni 2025 und zwar für Farben, die als umweltgefährdend (UN 3082, VG III) eingestuft sind und mindestens 0.025% folgender Stoffe enthalten: 4,5 Dichlor-2-octyl-2H-isothiazol-3-on (DCOIT), Octhilinon (OIT) und Zinkpyrithion (ZnPT).
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