Inter­na­tio­nal ein­heit­li­che Vor­schrif­ten für den Trans­port gefähr­li­cher Güter (Ver­pa­ckung, Kenn­zeich­nung, Doku­men­ta­ti­on) regeln grenz­über­schrei­ten­de Beför­de­run­gen ein­heit­lich, daher ist das Gefahr­gut­recht fast aus­schließ­lich inter­na­tio­nal gere­gelt (der­zeit 55 Mit­glieds­staa­ten). Abwei­chun­gen sind nur in engen Gren­zen zuläs­sig. Mul­ti­la­te­ra­le Ver­ein­ba­run­gen erlau­ben ein­zel­nen Mit­glieds­staa­ten, dass die Vor­schrif­ten für die Beför­de­rung von Gefahr­gut auf der Stra­ße, Schie­ne und Bin­nen­schiff für bestimm­te Beför­de­run­gen auf ihren Gebie­ten von den Vor­schrif­ten des ADR/RID/ADN zeit­wei­lig abwei­chen, sofern dadurch die Sicher­heit nicht beein­träch­tigt wird. Öster­reich ist bei drei mul­ti­la­te­ra­len Rege­lun­gen dabei hin­sicht­lich grenz­über­schrei­ten­der Beför­de­run­gen (Abfäl­le; Maschi­nen und Gerä­te mit gefähr­li­chen Gütern). (© NicoElN­i­no | stock.adobe.com)

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