E‑Mopeds, wie sie etwa von vie­len Essens­zu­stel­lern ver­wen­det wer­den, sol­len von den Rad­we­gen auf die Fahr­bahn ver­bannt wer­den, indem sie als Kraft­fahr­zeu­ge inklu­si­ve Helm‑, AM-Füh­rer­schein- und Zulas­sungs­pflicht (Ver­si­che­rung, Kenn­zei­chen) und 0,5 Pro­mil­le Alko­hol­li­mit klas­si­fi­ziert wer­den. Zudem kom­men stren­ge­re Regeln für E‑Scooter. Dazu gehö­ren etwa die Aus­stat­tung mit Blin­kern und Klin­gel (bis­her schon Brem­se und Rück­strah­ler), eine Helm­pflicht für unter 16-jäh­ri­ge Len­ke­rin­nen und Len­ker und eine Sen­kung der Alko­hol­gren­ze auf 0,5 Pro­mil­le. Es darf kei­ne zwei­te Per­son mit­fah­ren oder ein Anhän­ger am E‑Scooter mit­ge­führt wer­den. Für E‑Bikes ist eine Helm­pflicht für unter 14-Jäh­ri­ge in Aus­sicht genom­men. Teil der 36. StVO-Novel­le sind außer­dem eine Aus­wei­tung der Eigen­haf­tung für Rad­fah­re­rin­nen und Rad­fah­rer ohne Helm. Fürs klas­si­sche Rad­fah­ren gilt eine Helm­pflicht bis 12 Jah­re. (© Fxqua­dro | stock.adobe.com)

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