Für bestehen­de und neue E‑Autos ist die Steu­er­be­frei­ung von der motor­be­zo­ge­nen Ver­si­che­rungs­steu­er ab 1. April 2025 gefal­len. Die Besteue­rung rich­tet sich für E‑Autos nach dem im Zulas­sungs­schein ein­ge­tra­ge­nen Eigen­ge­wicht und der Nenn­dau­er­leis­tung (30-Minu­ten-Nenn­leis­tung). Für elek­trisch ange­trie­be­ne PKW wur­de mit § 6 Vers­StG ein eige­ner Steu­er­satz geschaf­fen, wobei ähn­lich wie beim Pkw mit Ver­bren­nungs­mo­tor die Motor­leis­tung sowie man­gels eines CO₂-Aus­sto­ßes eben das Eigen­ge­wicht des PKW berück­sich­tigt wer­den. Die gesam­te Steu­er­last wird berech­net, indem man die Steu­er­be­trä­ge der bei­den Kom­po­nen­ten Motor­leis­tung und Gewicht addiert. Die Steu­er­be­rech­nung ist indi­vi­du­ell, den je nach Aus­stat­tung vari­iert das Eigen­ge­wicht selbst bei ident moto­ri­sier­ten Typen teils deutlich.

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