Bei der Motorbezogenen Versicherungssteuer gelten für Kraftfahrzeuge, die ab dem 1. Oktober 2020 neu zugelassen werden, neue Berechnungsregeln (Erstzulassung). Beim Pkw wird neben der Leistung des Kraftfahrzeuges in Kilowatt (kW) auch der Treibstoffverbrauch (CO-Emission nach WLTP Testverfahren) miteinbezogen. Für beide Variablen, kW sowie für CO2 (g/km), gilt ein Mindeststeuersatz von 7,20 Euro pro Monat (unter Beachtung der Freibetragsgrenzen eine Mindeststeuer von 86 Euro pro Jahr). Reine Elektrofahrzeuge sind von der motorbezogenen Versicherungssteuer weiterhin befreit. Für Hybridfahrzeuge und Range-Extender ist die Motorleistung des Verbrennungsmotors zur Berechnung heranzuziehen. Für vorher (weltweit) zugelassene Fahrzeuge ändert sich nichts. Das Aufkommen beträgt 2,3 Mrd Euro.

Motorbezogene Versicherungssteuer neu ab 1. Okt 2020
