Kraftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Güterbeförderung bestimmt sind, werden vom Anwendungsbereich der Normverbrauchsabgabe (NoVA) ausgenommen (N1). Die NoVA ist eine einmalig fällige CO2-abhängige Steuer, die beim Kauf (Import) von Motorrädern (der Klassen L3e, L4e, L5e, L7e) und Autos/Kombis (der Klasse M1) sowie weiterhin andere Kraftfahrzeuge gilt (bis 3,5 t zhG, 4 bis 9 Sitzplätze, Beschaffenheit hauptsächlich zur Personenbeförderung). Damit Kraftfahrzeuge ab 4 Sitzplätzen, bei denen die Beschaffenheit des Kraftfahrzeuges zur Güterbeförderung überwiegt, nicht der NoVA unterliegen, werden Fahrzeugeigenschaften als Abgrenzungskriterien herangezogen (bei geschlossenem Aufbau/Kastenwägen; mit offenem Aufbau/Pritschenwägen). Das BMF hat einen Kriterienkatalog veröffentlicht, wann die sog einfache Ausstattung von Pritschenwägen gilt und damit keine NoVA fällig wird. (© Photo Schmidt | stock.adobe.com)

Zur NoVA-Befreiung für Kleintransporter Details fixiert
