Kraftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Güterbeförderung bestimmt sind, werden vom Anwendungsbereich der Normverbrauchsabgabe (NoVA) ausgenommen (N1). Die NoVA ist eine einmalig fällige CO2-abhängige Steuer, die beim Kauf (Import) von Motorrädern (der Klassen L3e, L4e, L5e, L7e) und Autos/Kombis (der Klasse M1) sowie weiterhin andere Kraftfahrzeuge gilt (bis 3,5 t zhG, 4 bis 9 Sitzplätze, Beschaffenheit hauptsächlich zur Personenbeförderung). Steuerbefreiungen gelten ua für Kleinmotorräder, Fahrschulkraftfahrzeuge, Miet‑, Taxi- und Gästewagen, Begleitfahrzeuge für Sondertransporte und Omnibusse und Pkw mit elektrischem Antrieb. Für Kastenwägen (mit zwei Sitzreihen) und Pritschenwägen (mit zwei Sitzreihen) gelten Abgrenzungskriterien, ob sie für die NoVA fallen oder nicht. (© Photo Schmidt | stock.adobe.com)

Zur NoVA-Befreiung für Kleintransporter aktualisierte BMF-Info
