Während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April darf der Lenker ein schweres Nutzfahrzeug zur Güterbeförderung (N2 und N3) nur verwenden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen (Schnee- und Matschreifen) angebracht sind. Für Omnibusse (Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3) gilt ein Zeitraum von 1. November bis 15. März. Weiters darf der Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse M1 (Personenkraftwagen) oder N1 (Leichtes Nutzfahrzeug, Klein-Lkw) während des Zeitraumes 1. November bis 15. April bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen dieses Fahrzeug nur in Betrieb nehmen, wenn an allen Rädern Winterreifen (Schnee‑, Matsch‑, Eisreifen) oder wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist, Schneeketten auf den Antriebsrädern angebracht sind.
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