Laut der EU-Taxo­no­mie-Ver­ord­nung muss eine Wirt­schafts­ak­ti­vi­tät einen wesent­li­chen Bei­trag zu min­des­tens einem von ins­ge­samt sechs Umwelt­zie­len leis­ten. Die sechs Umwelt­zie­le der Taxo­no­mie sind: (1) Kli­ma­schutz, (2) Anpas­sung an den Kli­ma­wan­del, (3) nach­hal­ti­ge Nut­zung von Was­ser­res­sour­cen, (4) Wan­del zu einer Kreis­lauf­wirt­schaft, (5) Ver­mei­dung von Ver­schmut­zung und (6) Schutz von Öko­sys­te­men und Bio­di­ver­si­tät. Gleich­zei­tig darf die Taxo­no­mie aber ande­ren Umwelt­zie­len nicht zuwi­der­zu­lau­fen (Do no signi­fi­cant harm). Wirt­schafts­tä­tig­kei­ten, die das Poten­zi­al haben, eines der Umwelt­zie­le zu unter­stüt­zen, wer­den als taxo­no­mie­fä­hig bezeich­net. Dies ist der Fall, wenn ein Unter­neh­men eine Wirt­schafts­ak­ti­vi­tät betreibt, die in einem dele­gier­ten Rechts­akt der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on ange­führt wird. Der Anteil der taxo­no­mie­fä­hi­gen Akti­vi­tä­ten, der tat­säch­lich öko­lo­gisch nach­hal­tig ist, wird als taxo­no­mie­kon­form bezeichnet.

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