Laut der EU-Taxonomie-Verordnung muss eine Wirtschaftsaktivität einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem von insgesamt sechs Umweltzielen leisten. Die sechs Umweltziele der Taxonomie sind: (1) Klimaschutz, (2) Anpassung an den Klimawandel, (3) nachhaltige Nutzung von Wasserressourcen, (4) Wandel zu einer Kreislaufwirtschaft, (5) Vermeidung von Verschmutzung und (6) Schutz von Ökosystemen und Biodiversität. Gleichzeitig darf die Taxonomie aber anderen Umweltzielen nicht zuwiderzulaufen (Do no significant harm). Wirtschaftstätigkeiten, die das Potenzial haben, eines der Umweltziele zu unterstützen, werden als taxonomiefähig bezeichnet. Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmen eine Wirtschaftsaktivität betreibt, die in einem delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission angeführt wird. Der Anteil der taxonomiefähigen Aktivitäten, der tatsächlich ökologisch nachhaltig ist, wird als taxonomiekonform bezeichnet.

Was bedeutet taxonomiekonform?
