Die EU will, dass impor­tier­te Waren den­sel­ben CO₂-Kos­ten unter­lie­gen wie Pro­duk­te, die inner­halb der EU her­ge­stellt wer­den. Impor­teu­re müs­sen daher den CO₂-Fuß­ab­druck ihrer Import­pro­duk­te berech­nen und mel­den. Unter­neh­men müs­sen CBAM-Zer­ti­fi­ka­te kau­fen, die den Emis­sio­nen der impor­tier­ten Waren ent­spre­chen. Der Preis die­ser Zer­ti­fi­ka­te ori­en­tiert sich am EU-Emis­si­ons­han­dels­sys­tem (EU-ETS). Nun sind wich­ti­ge Ände­run­gen für den Voll­zug des CBAM in Kraft getre­ten. Klei­ne Ein­füh­rer von CBAM-Waren (kumu­lier­te Ein­fuh­ren von CBAM-Waren < 50 Ton­nen Mas­se pro Jahr) wer­den von der CBAM-Ver­ord­nung aus­ge­nom­men. Für Ein­fuh­ren von Strom und Was­ser­stoff gilt kein Min­dest­schwel­len­wert. Es ver­schiebt sich der Zeit­punkt, ab dem erst­mals Zer­ti­fi­ka­te gekauft wer­den kön­nen, von 2026 auf 2027. Im Jahr 2027 sind CBAM-Zer­ti­fi­ka­te für bei­de Jah­re zu erwer­ben. (© Deemer­wha | stock.adobe.com)

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