Ent­las­tun­gen im Bereich der Mobi­li­tät brin­gen Ände­run­gen der Kilo­me­ter­geld­ver­ord­nung und der Fahrt­kos­ten­er­satz­ver­ord­nung. Das Kilo­me­ter­geld berück­sich­tigt pau­schal die Nut­zung von Pkw, Kom­bis, Motor­rä­dern mit 0,5 Euro pro km und für Mit­fah­rer kön­nen 0,15 Euro berück­sich­tigt wer­den. Für Fahr­rä­der sind 0,5 Euro pro km vor­ge­se­hen und für Fuß­stre­cken 0,38 Euro pro km. Der Nach­weis hat durch ver­läss­li­che beur­teil­ba­re Auf­zeich­nun­gen zu erfol­gen (Fahr­ten­buch). Wenn einem Arbeit­neh­mer für Dienst­fahr­ten oder Dienst­rei­sen Fahrt­kos­ten erwach­sen, steht ihm idR ein Kos­ten­er­satz durch den Dienst­ge­ber zu. Als Ver­gü­tung der Fahrt­kos­ten kön­nen die tat­säch­li­chen Aus­ga­ben laut Beleg (zB Taxi, Bahn, Flug) oder bei Benüt­zung des eige­nen Fahr­zeu­ges die amt­li­chen Kilo­me­ter­gel­der für maxi­mal 30.000 km steu­er­frei aus­be­zahlt werden.

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