Entlastungen im Bereich der Mobilität bringen Änderungen der Kilometergeldverordnung und der Fahrtkostenersatzverordnung. Das Kilometergeld berücksichtigt pauschal die Nutzung von Pkw, Kombis, Motorrädern mit 0,5 Euro pro km und für Mitfahrer können 0,15 Euro berücksichtigt werden. Für Fahrräder sind 0,5 Euro pro km vorgesehen und für Fußstrecken 0,38 Euro pro km. Der Nachweis hat durch verlässliche beurteilbare Aufzeichnungen zu erfolgen (Fahrtenbuch). Wenn einem Arbeitnehmer für Dienstfahrten oder Dienstreisen Fahrtkosten erwachsen, steht ihm idR ein Kostenersatz durch den Dienstgeber zu. Als Vergütung der Fahrtkosten können die tatsächlichen Ausgaben laut Beleg (zB Taxi, Bahn, Flug) oder bei Benützung des eigenen Fahrzeuges die amtlichen Kilometergelder für maximal 30.000 km steuerfrei ausbezahlt werden.
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