Die Lockerungsverordnung des Gesundheitsministers legt fest, dass zB an öffentlichen Orten, in Kundenbereichen, bei der beruflichen Tätigkeit der 1m Abstand gilt. Das Land Oberösterreich verordnet nun zusätzlich eine Maskenpflicht. Insbesondere dürfen geschlossene Räume des Kunden‑, Besuchs- oder Wartebereichs und sonstige allgemein zugängliche Bereiche von Gebäuden nur betreten werden (auch in Verkehr und Logistik, Fahrschulen), wenn während des gesamten Aufenthalts an diesen öffentlichen Orten eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird. Einkaufszentren und Markthallen gelten als geschlossene Orte. Betreiber, Inhaber und Mitarbeiter dürfen geeignete alternative Schutzmaßnahmen anwenden (wie zB Plexiglasschutzwand). Es gelten Sonderregelungen (Gastro, Religion, Sport). Inkrafttreten 9. Juli 2020.

In OÖ gilt Maskenpflicht und 1m Abstand beim Kundenverkehr
